Verbraucherzentrale Bremen
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Time Sharing

Unter ->Time-Sharing versteht man Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien – also das Recht, eine Ferienwohnung für eine oder mehrere Wochen im Jahr zu nutzen. Mit Time-Sharing erwirbt man kein ->Eigentum an der Ferienwohnung.

Aus der Sicht der Verbraucherschützer ist Time-Sharing keine gute Kapitalanlage, weil es in den meisten Fällen zu teuer und oftmals auch zu unflexibel ist. Der Ausstieg aus einem solchen Vertrag ist mit so viel Ärger und Kosten verbunden, daß man ihn besser gar nicht erst abschließt oder ihn rasch widerruft, was möglich ist: Das Gesetz ( ->§§ 481ff. BGB) verlangt, daß schon im Prospekt eine genaue Beschreibung des Veräußerers und des Eigentümers, der Anlage, Kaufpreis, Steuern, Erhaltungs- und Verwaltungskosten usw. enthalten sein müssen. Außerdem muß der Vertrag eine ->Widerrufsbelehrung über die Tatsache enthalten, daß man ihn innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Fehlt diese Belehrung oder wichtige Angaben im Prospekt, so beginnt die ->Widerrufsfrist erst dann zu laufen, wenn dem Verbraucher diese Angaben schriftlich mitgeteilt worden sind (->§ 485 Abs. 4 BGB). Time-Sharing-Verträge sollte man unbedingt sofort und per Einschreiben mit Rückschein widerrufen. Sein einmal erworbenes Wohnrecht später weiterzuverkaufen, ist mühevoll; ein Weiterverkauf ohne Verlust ist aussichtslos. Mittlerweile gibt es auch Agenturen und Makler, die sich darauf „spezialisiert“ haben, Teilzeitwohnrechte weiterzuverkaufen. An die zahlt man erst einmal 1000,- Euro Vorschuß für Aufwand und Anzeigen etc. In den meisten Fällen passiert dann nichts, gar nichts mehr...

Do, 06. Dez 2007

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