Prozeßkostenhilfe
Für die Bewilligung von ->Prozeßkostenhilfe (früher auch ->Armenrecht genannt) ist gemäß ->§§ 114 ff. ZPO Voraussetzung, daß zum einen eine hinreichende Aussicht auf Erfolg des Rechtsstreites besteht, und zum anderen die Partei die Kosten für die Prozeßführung nicht aufbringen kann. Je nach Nettoeinkommen wird eine Ratenzahlung auf die ->Prozesskosten bewilligt, oder die Kosten werden vom Staat gänzlich übernommen. Die Prozesskostenhilfe umfasst die Gerichtskosten und die Kosten eines Rechtsanwalts; allerdings nicht die Kosten des gegnerischen Anwalts. Der ->Antrag auf Prozeßkostenhilfe ist schriftlich beim zuständigen Gericht einzureichen. Es gibt dafür ->spezielle Formulare, die exakt ausgefüllt werden müssen. So ist der Streit genau darzustellen. Beweismittel (Urkunden, Verträge, Zeugen) müssen benannt und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigelegt werden.
Zu beachten ist allerdings, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zu vier Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits oder sonstiger Beendigung nochmals überprüft werden können. Abhängig vom Ergebnis der Überprüfung kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe widerrufen oder eine Ratenzahlung anordnen bzw. abändern (->§ 120 Abs. IV ZPO).
Mo, 24. Sep 2007



