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Produkthaftung und Produzentenhaftung

Die ->Produkthaftung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch als Teil des Rechts der unerlaubten Handlungen (->Deliktshaftung) und im ->Produkthaftungsgesetz geregelt. Bei der Produkthaftung gelten folgende Grundsätze: Der Produzent hat die Pflicht, Konstruktion, Fabrikation und Instruktion (Anleitung) nach dem neuesten Stand der Technik auszurichten. Er muß seinen Betrieb so organisieren, daß Konstruktions-, Fabrikations-, Organisations-, Produktbeobachtungs- und Gebrauchsfehler tunlichst vermieden werden. Der Geschädigte muß den Nachweis erbringen, daß das Produkt mit einem Fehler behaftet, und daß dieser Fehler ursächlich für den erlittenen Schaden war. Für Konstruktions- und Fabrikationsfehler gilt eine ->Beweislastumkehr. Nicht der Geschädigte hat ein Verschulden des Produzenten zu beweisen; vielmehr muß umgekehrt der Produzent beweisen, daß ihn an dem Fehler des Produkts kein Verschulden trifft. Kann er nicht darlegen, daß er seinen Betrieb ordnungsgemäß organisiert hat, so gilt der Fehler als verschuldet.

Nach dem Produkthaftungsgesetz haftet der Produzent für durch ein fehlerhaftes Produkt entstandene Schäden auch ohne Verschulden (->Gefährdungshaftung); er haftet also auch für Ausreißer, für die er nach den Grundsätzen der Produzentenhaftung nicht einstandspflichtig wäre.

Der Produzent einer fehlerhaften Sache, durch die ein Schaden entstanden ist, muß nicht nur den entstandenen Sachschaden ersetzen. Wenn zusätzlich ein Gesundheitsschaden eingetreten ist, muß er gemäß ->§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches auch ->Schadensersatz in Form eines angemessenen Schmerzensgeldes zahlen.

Einen umfassenden Querschnitt über die Produkt- und die Produzentenhaftung finden Sie hier: ->Deliktsrechtliche Begründungen der Produzentenhaftung.

Mo, 24. Sep 2007

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