Reisevertrag/Pauschalreiserecht
Im Gegensatz zu einer ->Individualreise genießen Verbraucher, die eine ->Pauschalreise buchen, zusätzlichen verbraucherrechtlichen Schutz gemäß den ->§§ 651a bis m BGB. In dem § 651a Abs. 1 BGB wird der Reiseveranstalter durch den Reisevertrag dazu verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Pauschalreise) zu erbringen. Unter dem Begriff der Pauschalreise versteht man eine Reise, die der Reiseveranstalter mit mindestens zwei typischen Reiseleistungen anbietet.
Typische Reiseleistungen können beispielsweise sein: die Beförderdung zum Reiseziel und Unterkunft, Busfahrt und Skikurs, Beförderung zum Reiseziel und Zurverfügungstellen eines Mietwagens, Beförderung zum Reiseziel und Verkaufsveranstaltungen, Unterkunft am Reiseziel und Sprachkurs. Die Leistungen müssen nach einem festgelegten Programm als Gesamtpaket angeboten werden, sozusagen miteinander „gebündelt“ sein. Ein Indiz dafür kann ein Prospekt sein, der Gesamtpreis oder die Ausgabe eines Sicherungsscheins (§ 651k BGB) sein. Auch kann man bei einem Katalog oder Internetangebot nach dem Baukastensystem hiervon ausgehen. Jedoch handelt es sich um keine Pauschalreise, wenn auf Wunsche des Kunden, aus verschiedenen Katalogen Einzelleistungen zusammengestellt werden und auf der Reisebestätigung vermerkt ist, dass das Reisebüro lediglich als Vermittler auftritt.
Das Hauptproblem des Pauschalreiserechts sind die Reisemängel. Der Reiseveranstalter hat nämlich gemäß § 651c BGB die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Für die Fehler der Reise kann man, nur dann, wenn man den Mangel zunächst bei dem örtlichen Reiseleiter angezeigt und von diesem Abhilfe (§ 651c Abs. 2 BGB) verlangt hat und spätestens einen Monat nach der Heimkehr beim Reiseveranstalter geltend macht, Minderung nach § 651d BGB verlangen.
Die Reisepreisminderung kann man nach der sogenannten ->Frankfurter Tabelle vornehmen, die das Landgericht Frankfurt entwickelt hat. Die Tabelle führt für verschiedenste Mängel Prozentsätze auf, die man dann addieren und vom Reisepreis abziehen kann (Beispiele: Lärm in der Nacht 10-40%, eintöniger Speisezettel 5%, Ungeziefer 10-50%).
Die Kemptener Reisemängeltabelle ist eine Sammlung von konkreten Urteilen. Sie gibt in Stichpunkten an, welches Gericht für welchen Mangel welchen Minderungsbetrag ausgeurteilt hat. Sind die Mängel erheblich (mindestens 50 Prozent!), kann man zusätzlich gemäß § 651f Abs. 2 BGB eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit verlangen. Man tut aber gut daran, sich im unteren Rahmen der Tabellen zu halten. Die Gerichte verspüren in letzter Zeit wenig Lust, sich mit Reisemängeln zu beschäftigen, seit die Reisepreisminderung zum Volkssport geworden ist. In vielen Fällen werden Klagen ganz abgewiesen oder haben nur zum geringen Teil Erfolg.
Di, 05. Feb 2008



