Partnerschaftsvermittlungsverträge
Bei Partnerschaftsvermittlungsinstituten handelt es sich zumeist um tiefschwarze Schafe, um Karikaturen des Wirtschaftslebens, die es darauf anlegen, einsame Menschen auszunehmen. Früher, man kann das glauben oder auch nicht, sahen die Menschen es als sittenwidrig an, wenn für die Bemühungen der Heiratsvermittlung Lohn in Rechnung gestellt wurde. Aus diesem Grund und um das „Ärgernis“ von Prozessen über Heiratsvermittlungen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber den § 656 BGB geschaffen, nach dem für solche Geschäfte eine Verbindlichkeit nicht begründet wird. Das heißt: Wenn man noch nicht gezahlt hat, muß man auch nichts zahlen. Aus diesem Grunde verlangen die Institute Geld im voraus.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der ->§ 656 BGB auch auf Partnerschaftsvermittlungsverträge oder -anbahnungsverträge entsprechend anzuwenden. Das Argument des Bundesgerichtshofs (BGH) in ständiger Rechtsprechung: Hätte der Gesetzgeber die Kommerzialisierung der Liebe und das Zunehmen der außerehelichen Partnerschaften vorausgesehen, hätte er die Vorschrift des ->§ 656 BGB erst recht auf Verträge über außereheliche Partnerschaften erstreckt.
->Urteil des BGH vom 04.03.2004 - Az.: III ZR 124/03
Der Bundesgerichtshof hat zudem mehrfach entschieden, daß Eheanbahnungsinstitute „Dienste höherer Art“ leisten, die aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien jederzeit kündbar sind gem. ->§ 627 BGB und dieses Recht nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden kann.
->Urteil des BGH vom 19.05.2005 - Az.: III ZR 437/04
Hat der Kunde allerdings im voraus geleistet, sind bei der Rückforderung der schon gezahlten Vergütung Anlaufkosten (meist als Pauschale) zu berücksichtigen, es sei denn die Leistungen oder Partnerschaftsvorschläge waren gänzlich unbrauchbar. Darüber mag man dann vor Gericht streiten.
Mo, 03. Mär 2008



