Verbraucherzentrale Bremen
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Maklerrecht: Weiterführende Informationen

Ein ->Makler kann nur dann eine Vermittlungsgebühr (Provision, Courtage) verlangen, wenn er den Wohnungssuchenden ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß eine Provision fällig wird. Die Provision darf bei der Wohnungsvermittlung zwei Kaltmieten nicht übersteigen. Die Provision wird auch nur dann fällig, wenn der Makler eine Adresse nachgewiesen oder die Wohnung zusammen mit dem Interessenten besichtigt hat, die der Kunde noch nicht kannte (Vorkenntnis). Schließlich muß der Mietvertrag gem. ->§ 535 BGB oder der Kaufvertrag gem. ->§ 433 BGB auch tatsächlich zustande gekommen sein. Ansonsten bekommt der Makler keine Provision. Der Makler kann auch dann keine Provision verlangen, wenn durch den ->Mietvertrag, den er vermittelt hat, das Mietverhältnis über dieselbe Wohnung lediglich verlängert oder erneuert wird. Der Makler bekommt überdies keine Provision, wenn er selber Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnung ist (wirtschaftliche Verflechtung). Der Makler kann außerdem keine Provision verlangen, wenn er eine Sozialwohnung vermittelt oder nachgewiesen hat. Andere Vereinbarungen sind unwirksam. Hat man die Provision schon gezahlt, kann man sie zurückfordern. Der Anspruch verjährt gem. ->§ 195 BGB in drei Jahren. Im übrigen darf der Makler keine Vorschüsse fordern, auch keine versteckten, wie Einschreibegebühren, Reservierungsgebühren, Schreibgebühren oder Auslagenerstattungen. Auch ein Kilometergeld für Besichtigungsfahrten ist nicht statthaft.

Hier finden Sie weiterführende Informationen zum Maklerrecht, insbesondere zum

Weiterführenden Informationen

Mo, 03. Mär 2008

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