Weiterführende Informationen zum Leasing
Der Leasingvertrag ist im ->Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelt. Er ähnelt jedoch seinem Charakter nach dem ->Mietvertrag, allerdings mit dem Unterschied, dass die mietvertraglich geschuldete Wartungs- und Instandsetzungsleistung auf den Leasingnehmer umgewälzt wird. Dies geschieht im Austausch gegen die Abtretung der Kaufrechte seitens des Leasinggebers gegen den Hersteller und die Finanzierungsfunktion (Voll->amortisation) beim ->Leasing. Auf Grund der charakteristischen Ähnlichkeit zu dem Mietvertrag finden auch die Vorschriften des ->Mietrechts (§§ 535ff. BGB) auf den Leasingvertrag, als „atypischer Mietvertrag“, Anwendung.
Bei der Vielfalt von Leasingverträgen ist das Autoleasing (Kraftfahrzeug-Leasing) am relevantesten. Die weitaus häufigste Art von Autoleasing ist das ->Finanzierungsleasinggeschäft. Der Finanzierungsleasingvertrag (umfasst die Miete des Autos sowie eine Kaufoption zum Ende der vereinbarten Leasinglaufzeit) hat eine funktionale Verwandtschaft zum drittfinanzierten Kauf. Beim finanzierten Kauf wird der Kunde gleichzeitig Käufer und ->Darlehensnehmer, beim Finanzierungsleasinggeschäft nur Vertragspartner des zum Zwecke der Finanzierung abgeschlossenen Finanzierungsleasingvertrages, also nur Leasingnehmer.
Beim Finanzierungsleasing sind immer mindestens drei Vertragspartner beteiligt: der Leasinggeber, der Leasingnehmer und der Hersteller als Lieferant. Es werden zwei Verträge geschlossen: der Leasingvertrag und der Liefervertrag.
Vertragspartner des Leasingvertrages sind der Leasinggeber und der Leasingnehmer, Vertragspartner des Liefervertrages der Leasinggeber und der Lieferant, wobei Leasinggeber und Lieferant häufig identisch sein können (zum Beispiel Leasinggesellschaften der großen Automobilhersteller). Finanzierungsleasing ist ein Leasingvertrag, bei dem der Verbraucher als Leasingnehmer für die Vollamortisation der vom Leasinggeber für die Anschaffung der Leasingsache gemachten Aufwendungen und Kosten einzustehen hat.
Finanzierungsleasing liegt auch beim Autoleasing mit Kilometerabrechnung vor und setzt eine längere Fest- (Grund-) Mietzeit voraus (meist 2-7 Jahre, steuerrechtlich 40 - 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer), oft mit Verlängerungs- oder Kaufoption oder Andienungsrecht, wobei der Leasingnehmer durch Ratenzahlung den Kaufpreis zuzüglich aller Kosten, Zinsen, Kreditrisiko und Gewinn vergütet. Gesetzlich findet sich der Begriff des Finanzierungsleasingvertrages zwischen dem Leasingunternehmen und dem Verbraucher in den ->§§ 499 Abs. 2, ->500 BGB wieder.
Eine andere Form des Leasing stellt das ->Operative Leasing (auch Operatingleasing genannt) dar, das eigentlich ein gewöhnlicher Mietvertrag nach ->§ 535 BGB über das Auto ist, wenn er nicht auf kurze Zeit geschlossen oder vom Leasingnehmer nicht kurzfristig gekündigt werden kann. Das Operative Leasing hat für den Leasinggeber den Zweck, dass er die Vollamortisation durch mehrfaches Überlassen des Leasingwagens an verschiedene Leasingnehmer erreichen will. Die Vertragsdauer kann, nach jeweiliger Vereinbarung mit dem Leasingunternehmen, auf unbestimmte Zeit geschlossen werden oder die Grundmietzeit sehr kurz bestimmt und die Kündigung erleichtert oder jederzeit möglich sein. Diese Art eignet sich vor allem für solche Sachen, bei denen für den Leasingnehmer ungewiß ist, wie lange er sie braucht und ob er sie erwerben will.
Bei Autoleasingverträgen mit Restwertabrechnung gibt es das Problem, daß der bei Vertragsabschluß festgelegte Restwert bei Vertragsablauf nahe dem dann niedrigeren Neupreis eines Autos liegt. Das klingt zunächst überraschend, aber beim sogenannten Restwert beim Leasing handelt es sich nicht um den Betrag, den der Wagen später tatsächlich wert ist, sondern schlicht um die Summe, die der Kunde dem Leasinggeber schuldet. Ist im Leasingvertrag eine Restwertabrechnung vereinbart, kann es also zu großen wirtschaftlichen Verlusten kommen. Ebenso ungünstig kann die Vereinbarung eines sogenannten Andienungsrechts sein. Dies bedeutet, daß der Leasingnehmer sich verpflichtet, das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit zu einem fest vereinbarten Preis zu kaufen. Im ungünstigsten Fall könnte der bei Vertragsschluß festgelegte Ankaufswert über dem Neupreis liegen, so daß man als Verbraucher für das gebrauchte Fahrzeug so viel zahlen muß wie für einen Neuwagen. Das würde natürlich niemand freiwillig tun. Die Vertragsbedingungen können den Leasingnehmer aber dazu zwingen.
In der Regel lohnt sich Leasing nur für Geschäftsleute, die auch die steuerlichen Vorteile dieser Vertragsart nutzen können. Für Privatleute ist Leasing auch aus einem anderen Grund teuer: die Leasinggeber verlangen eine ->Vollkaskoversicherung und man ist verpflichtet, die vom Hersteller empfohlenen oder vorgeschriebenen Wartungsdienste einzuhalten und sämtliche Reparaturen durch eine vom Hersteller autorisierte Fachwerkstatt durchführen zu lassen. Leasing ist für Privatleute die teuerste Variante des Autokaufs. Wer trotzdem least, um ohne Sicherheiten und mit monatlich geringem Einsatz an finanziellen Mitteln ein Auto zu besitzen, sollte sich für diejenige Vertragsvariante des Leasings entscheiden, bei der das Verwertungsrisiko des Altwagens beim Leasinggeber liegt. Das ist der Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung. Bei dieser Variante wird die Kilometerleistung bei Vertragsbeginn festgelegt und mit den monatlichen Leasingraten abgegolten. Mehrkilometer innerhalb des Leasing-Zeitraums muß der Leasingnehmer am Vertragsende in Höhe eines von vornherein festgelegten Satzes bezahlen, während umgekehrt der Leasinggeber verpflichtet ist, Minderkilometer zu vergüten. Auch diese Variante birgt also eine gewisse, aber überschaubare Unsicherheit; eventuell kann man sogar einen „Gewinn“ verbuchen. Hinzu kommt – wie bei den anderen Leasingvarianten auch – das Risiko, daß der Leasingnehmer für die Beschädigung oder Zerstörung des Autos aufkommen muß. Dieses Risiko ist jedoch in der Regel durch eine (aber teure) Vollkaskoversicherung abgedeckt.
Mi, 14. Jul 2004



