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Kaufrecht (Reklamationen beim Kauf)

Beim Kauf neuer Sachen sind den Verbrauchern kraft Gesetzes (nicht lediglich per Vertrag wie bei der Garantie) für zwei Jahre (->Gewährleistungsfrist) die sogenannten Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer eingeräumt. Der Verkäufer muß gem. ->§ 433 Abs. 1 S.2 BGB die Sache frei von ->Mängeln (Fehlern) liefern. Eine Sache ist gem. ->§ 434 BGB mangelhaft, wenn sie den vertraglichen Vereinbarungen nicht entspricht, wenn für den vertraglich bestimmten Gebrauch nicht geeignet ist oder sich noch nicht einmal für die gewöhnliche Verwendung taugt. Wird eine falsche Sache geliefert, ist das gleichfalls ein Mangel. Wird zu wenig geliefert, ist das ebenfalls ein Mangel. Mängel sind auch nicht zutreffende Werbeaussagen. Der Verkäufer muß sich an seiner eigenen und der Werbung des Herstellers festhalten lassen. Auch eine fehlerhafte Montage oder Montageanleitung gilt als Mangel.

Grundsätzlich hat man auch beim Kauf gebrauchter Sachen eine zweijährige Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistung kann aber durch eine vertragliche Vereinbarung gänzlich ausgeschlossen werden. Das gilt aber nur für Verträge zwischen Privatleuten. Kauft man eine gebrauchte Sache bei einem Händler, kann die Gewährleistungsfrist maximal auf ein Jahr verkürzt werden.

Ein häufiger Fall für den Kauf einer gebrauchten Sache ist der Gebrauchtwagenkauf. Wird die Gewährleistung bei einem Privatkauf ausgeschlossen, ist Folgendes zu beachten: Der Haftungsausschluß gilt nicht für den Fall, daß der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder dem Käufer eine bestimmte Eigenschaft des Fahrzeugs zugesichert hat. Aus diesem Grunde ist es sinnvoll, sich im Kaufvertrag oder in Anwesenheit von Zeugen möglichst viel zusichern zu lassen, insbesondere die Laufleistung und die Unfallfreiheit des Fahrzeugs.

Der Käufer hat, wenn er eine mangelhafte Sache gekauft hat, gem. §§ ->437 Nr.1, ->439 BGB einen Anspruch auf Nacherfüllung. Unter Nacherfüllung gem. ->§ 439 BGB versteht man Nachlieferung und Nachbesserung. Die Art der Nacherfüllung darf der Käufer wählen (->§ 439 Abs. 1 BGB)! Sollte eine Nachlieferung nicht möglich sein oder die Reparatur mehrmals (höchstens zweimal) nicht gelingen oder dauert sie sehr lange, darf der Käufer nach seiner Wahl gem. ->§ 441 BGB mindern (einen Preisnachlaß verlangen) oder den Vertrag gem. §§ ->323, ->346 BGB rückabwickeln.

Auch für sogenannte Sonderangebote gelten diese Rechte, wenn sie Fehler aufweisen.

Voraussetzung ist aber nicht nur, daß die Kaufsache einen Mangel hat, den der Käufer beweisen muß, sondern darüber hinaus, daß dieser Mangel schon bei Übergabe der Sache - sozusagen zumindest im Keim - vorhanden gewesen ist. Nur in den ersten sechs Monaten nach Übergabe der Sache muß der Verkäufer beweisen, daß der Mangel nicht schon bei Übergabe der Sache vorhanden war. ->§ 476 BGB enthält eine Beweislastumkehr in Form einer Vermutung. Für die restlichen anderthalb Jahre hat der Käufer den Beweis dafür zu erbringen, daß die Ware überhaupt und schon bei der Übergabe mangelhaft war.

Soweit der Bundesgerichtshof im Zahnriemenfall (->Urteil vom 02.07.2004 - Az.: VIII ZR 329/03) und im Turboladerfall (->Urteil vom 23.11.05 - Az.: VIII ZR 43/05) eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers verneint hat, beruhte dies darauf, daß in diesen Fällen schon nicht hatte geklärt werden können, ob der jeweils erst nach Übergabe des Fahrzeugs eingetretene Motor- beziehungsweise Turboladerschaden seinerseits auf einen Mangel oder auf eine andere Ursache wie einen zur sofortigen Zerstörung des Motors führenden Fahrfehler des Käufers beziehungsweise gewöhnlichen Verschleiß zurückzuführen war.

Ist dagegen nicht ungeklärt, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, ist eine erfreuliche, verbraucherfreundliche Tendenz in der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Auslegung des ->§ 476 BGB zu beobachten.

Im Katalysator-Fall (-> Urteil vom 21.12.2005 - Az.: VIII ZR 49/05) ging es darum, daß der Katalysator eines Wagens durch Aufsetzen beschädigt worden war. Die Ursache stand fest; streitig war allein der Zeitpunkt. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt: Die Vermutung, daß die Beschädigungen schon bei der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden waren, ist weder mit der Art der Sache noch mit der Art des Mangels unvereinbar. Die Vermutung des ->§ 476 BGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß es sich um einen Mangel handelt, der typischerweise jederzeit eintreten kann und der für sich genommen keinen hinreichend wahrscheinlichen Rückschluß auf sein Vorliegen schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs zuläßt. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts widerspricht dem in ->§ 476 BGB normierten Regel-Ausnahme-Verhältnis. Die mit dieser fehlerhaften Auslegung des ->§ 476 BGB verbundene Einengung der Beweislastumkehr ließe die Vermutungsregelung gerade in den Fällen leer laufen, in denen der Entstehungszeitpunkt des Mangels nicht zuverlässig festgestellt werden kann, und würde den mit der Regelung beabsichtigten Verbraucherschutz weitgehend aushöhlen.

Zu der Frage, wann die Vermutung mit der Art des Mangels oder der Sache vereinbar ist, hat der Bundesgerichtshof in seiner ->Karosserieschaden-Entscheidung vom 14.09.2005 (Az: VIII ZR 363/04) Stellung genommen. Er führt hier verbraucherfreundlich aus, daß die Vermutung, der Sachmangel habe bereits bei Gefahrübergang vorgelegen, nicht schon dann mit der Art des Mangels unvereinbar ist, wenn der Mangel typischerweise jederzeit auftreten kann und deshalb keinen hinreichend sicheren Rückschluß darauf zuläßt, daß er schon bei Gefahrübergang vorhanden war.

Diese verbraucherfreundliche Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof auch in seiner ->Zylinderkopfdichtungs-Entscheidung vom 18.07.2007 (Az: VIII ZR 259/06) aufrechterhalten. Dort stand die Frage im Streit, ob der Defekt an der Zylinderkopfdichtung eines Gebrauchtwagens bereits vor Übergabe des Fahrzeuges eingetreten war oder ob er erst durch einen Fahr- oder Bedienungsfehler des Käufers entstanden ist. Obwohl es sich bei dem vorliegenden Mangel unstreitig um einen Mangel handelt, der typischerweise jederzeit eintreten kann und deshalb keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dahingehend bestand, daß der Defekt schon bei der Übergabe des Fahrzeuges vorlag, verwies der Bundesgerichtshof auf die bestehende Beweislastumkehr des ->§ 476 BGB zu Lasten des Verkäufers.

In seiner ->Zuchtkatzen-Entscheidung vom 11.07.2007 (AZ: VIII ZR 110/06) wies der Bundesgerichtshof darauf hin, daß die Vermutung des ->§ 476 BGB auch dann eingreift, wenn im Einzelfall kein Wissensvorsprung des Unternehmers hinsichtlich der Mangelfreiheit der Kaufsache besteht. Die beklagte Verkäuferin hatte sich in diesem, der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall darauf berufen, daß eine Beweislastumkehr zu ihren Lasten deshalb nicht gerechtfertigt sei, weil sie nicht, ebensowenig wie die Käuferin, bei Übergabe des Tieres habe erkennen können, ob das Tier mit einem bestimmten Krankheitserreger infiziert sei. Der Bundesgerichtshof ist diesem Einwand mit dem Hinweis entgegen getreten, daß die Beweislastumkehr auch bei verdeckten Mängeln eingreife, da anderenfalls der spezifisch Verbraucher schützende Charakter der Vorschrift leer liefe.

Fr, 02. Mai 2008

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