Widerrufbare Verträge (Fernabsatz, Haustürgeschäfte etc.)
Nur dann, wenn man beim Vertragsschluss ein Rückgabe- oder Rücktrittsrecht ausdrücklich vereinbart hat, kann man sich von einem Vertrag lösen. Ansonsten gilt der strenge Grundsatz des deutschen Rechts: pacta sunt servanda (Verträge müssen eingehalten werden).
Von Gesetzes wegen kann man nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen von einem Vertrag loskommen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn etwa ein netter Vertreter den Verbraucher an der Haustür, auf der Straße, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder am Arbeitsplatz überrascht und überredet, glanzvolle aber wertlose Gedenkmünzen zu kaufen, einen Drittstaubsauger anzuschaffen oder irgendeine Zeitschrift zu abonnieren. Auch Freizeitveranstaltungen, die bloße Gewinnabholungsveranstaltungen sind, bei denen ahnungslose Kunden überredet werden sollen, Anteile von Dauerwohnrechten für Ferienwohnungen in Form von Time-Sharing-Verträgen zu erwerben, fallen ebenso wie die sogenannten Kaffeefahrten oder auch Weinproben unter die Ausnahmen, bei denen das Gesetz eine Widerrufsmöglichkeit einräumt.
Deshalb kann man diese Verträge innerhalb einer „Überlegensfrist“ (zwei Wochen) widerrufen. Das gilt auch für sogenannte Verkaufs-Parties, wo man luftdichte Plastikdosen für die Küche, Kochtöpfe, Kosmetik und Dessous zu enormen Preisen kaufen kann. Bei sogenannten Ausflugs- und Kaffeefahrten werden Kochtöpfe (3500,- Euro), Heizdecken (500,- Euro), magnetische Matratzen (2000,- Euro) und Betten (2500,- Euro) zu Preisen angeboten, die einem zu Hause den Atem stocken lassen. Auch solche Verträge kann man widerrufen.
Ein zweiwöchiges Widerrufsrecht gibt es außerdem noch für Darlehensverträge (->§ 495 BGB) und sogenannte Finanzierungshilfen zwischen Unternehmer und Verbraucher; ebenso Verträge, die mit einem Kreditvertrag verbunden sind (Ratenkauf, Leichtkauf, Leasing). Auch sogenannte Ratenlieferungsverträge (->§ 505 BGB), mit denen Verbraucher sich verpflichten, die Lieferung „mehrerer zusammengehöriger Sachen“ zu erdulden, fallen unter dieses Gesetz, also beispielsweise Abonnements, Buchclubmitgliedschaften, etc.
Die Verbraucher werden zudem vor den Gefahren eines voreiligen Geschäftsschlusses im Rahmen des Fernabsatzes (->§§ 312b und ->312d BGB) geschützt. Wer nicht zu einem Händler geht, sondern einen Vertrag in Abwesenheit mittels moderner Kommunikationsmittel (Telefon, Fax, eCommerce, Internet, eMail) schließt, dem ist es erlaubt, den Vertragsschluss innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen oder die bestellte Sache zurückzugeben.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Verbraucher in ->Textform (->§ 126b BGB) eine besondere Belehrung über Art und Umfang des Widerrufsrechts erhalten haben. Dazu gehören Angaben über die Textform (- Erläuterungen zum Begriff „Textform“ finden Sie hier (PDF, 1.7 MB)) des Widerrufs (->§§ 355 BGB, ->360 BGB), den Ablauf der Frist sowie Name und Anschrift des Widerrufsempfängers. Der Gesetzgeber hat ein Muster der Widerrufsbelehrung (Anlage 1 zum EGBGB (PDF, 262 KB)) vorgegeben, das nach einem Baukastensystem zusammengesetzt werden muss. Das ist nicht leicht. Fehler sind vorprogrammiert. Die Belehrung muss drucktechnisch deutlich (etwa: abgesetzt, umrahmt, fett) gestaltet und für Normalsichtige gut lesbar sein. Die Widerrufserklärung muss innerhalb der Frist abgeschickt und nicht begründet werden. Fehlt die Widerrufsbelehrung, ist sie unvollständig oder entspricht sie nicht den gesetzlichen Vorgaben, so beginnt die Frist nicht zu laufen (->§ 355 Abs. 4 BGB). Das Recht zum Widerruf besteht in diesem Fall ad infinitum (bis ins Unendliche).
Ob eine Widerrufsbelehrung tatsächlich wirksam ist und damit die Widerrufsfrist in Gang gesetzt worden ist, vermögen lediglich wenige, absolut spezialisierte Koryphäen dieses für die Praxis überaus bedeutsamen Gebiets zu beurteilen.
Mi, 05. Mai 2010



