Handwerkerrechnungen/Werkvertragsrecht
Mit Handwerkern schließt man sogenannte Werkverträge. Bei einem Werkvertrag ist im Gegensatz zu einem Dienstvertrag, der bloßes Bemühen verlangt, ein Erfolg geschuldet, nämlich das Werk. Werkverträge sind gesetzlich in den ->§§ 631ff. BGB geregelt und begleiten die Verbraucher durch das ganze Leben. Sie reichen von den Alltäglichkeiten wie der Reinigung des Anzugs und der Reparatur der Schuhe bis hin zur Renovierung oder dem Bau eines Hauses. Und fast immer ist mit Ärger zu rechnen. Werkverträge ersparen den Richtern die Langeweile, wenn der Pfusch vor die Gerichte gezerrt wird. Wenigstens in einem kann man entschieden vorbeugen: der laxen Abrechnung. Selten nämlich stimmt die spätere Rechnung mit dem vorher erstellten Kostenvoranschlag überein. Ein solcher Voranschlag ist juristisch sehr viel unverbindlicher, als man vom Wortlaut her meinen sollte. Deshalb ist es sinnvoll, einen Festpreis zu vereinbaren, wobei man kein anderes Wort verwenden sollte, um Streitigkeiten vorzubeugen. Ein Festpreisversprechen ist eine verbindliche Kostengarantie. Damit ist man vor Gericht auf der sicheren Seite.
Schlüssel- und Rohrreinigungsnotdienste sind häufig keine richtigen Handwerker, sondern oftmals moderne Raubritter, die im Branchenbuch mit den größten Anzeigen lauern; oftmals unter A, AA oder AAA. Hier ist allergrößte Vorsicht geboten. Wenn man mit diesen Firmen nicht sogleich über den Preis spricht und auf einer Festpreisvereinbarung besteht, erwarten einen für eine Türöffnung Summen bis zu Euro 500, und für eine Rohrreinigung bis zu Euro 3000,-, über deren juristische Zulässigkeit man dann streiten darf.
Ein Handwerker oder Bauunternehmer darf gemäß ->§ 632a BGB für erbrachte Teilleistungen Abschlagszahlungen verlangen. Nach ->§ 640 Abs. 1 BGB darf nur bei schwerwiegenden Mängeln die Abnahme verweigert werden.
Das Gesetz sieht in ->§ 641 Abs. 3 BGB zum Ausgleich für Mängel ein Zurückbehaltungsrecht vor: Unzufriedene Verbraucher dürfen in der Regel das Doppelte desjenigen Betrages von der Rechnung einbehalten, der voraussichtlich für die Beseitigung der Mängel aufgewendet werden muß (sogenannter „Druckzuschlag“).
Wenn – wie oftmals – tatsächlich Mängel vorliegen, gilt folgendes: Wenn die Mängelrüge berechtigt ist und man von seinem Leistungsverweigerungsrecht gebrauch macht, kann man hinsichtlich des zu Recht einbehaltenen Teils der Rechnung nicht in Verzug geraten.
Der nachfolgende Absatz gilt deshalb nur für zu Unrecht nicht gezahlte Rechnungen.
Obwohl das Folgende für viele Rechnungen gilt, ist es gerade bei Handwerkerrechnungen ein häufiges Problem: Die Kosten des Zahlungsverzuges nach ->§ 286 BGB. Wenn man eine Rechnung nicht innerhalb der Zahlungsfrist, also pünktlich, begleicht, kann der Gläubiger (beispielsweise ein Handwerker) nach den §§ 286 Abs. 3, ->288 Abs. 1 BGB zusätzlich zu der Zahlungssumme Zinsen verlangen. Voraussetzung ist aber, daß sich der Kunde in Verzug befindet. Der Verzug kann sich aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung (etwa ->AGB) oder daraus ergeben, daß der Gläubiger gemahnt hat. Spätestens aber 30 Tage nach dem Erhalt einer Rechnung befinden sich säumige Kunden gemäß § 286 Abs. 3 BGB automatisch in Verzug, wenn sie auf die Folgen ihres Zahlungsverzuges in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden sind. Grundlage für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz, der von der Deutschen Bundesbank festgesetzt wird. Dieser Zinssatz schwankt. Der aktuelle Basiszinssatz kann beispielsweise unter der Internetadresse ->www.basiszinssatz.de abgerufen werden. Dort befindet sich auch ein ->Zinsrechner, mit dem man die Zinsen für bestimmte Zeiträume ausrechnen kann.
Wenn das Handwerkerrecht juristisch ganz und gar kompliziert wird und es um ganze Häuser oder sehr große Mängel geht, spricht man von Baurecht. Zum Thema Baurecht bietet die Verbraucherzentrale Bremen gleichfalls Beratung an: Baurecht:Beratungsangebote.
Do, 24. Sep 2009



