Verbraucherzentrale Bremen
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Garantie

Die ->Garantie (§§ ->443, ->477 BGB) darf nicht mit der ->Gewährleistung verwechselt werden. Garantie bedeutet in der Praxis zumeist, daß der Hersteller (oftmals nicht der Verkäufer mit dem man sich üblicherweise während der zweijährigen Gewährleistungsfrist Gewährleistung auseinandersetzen muß) die in der Garantiezeit auftretenden Mängel beseitigt. Manchmal jedoch gewährt der Verkäufer auch eine zusätzliche Garantie. Das hat folgenden Vorteil: Bei einer Garantie spielt im Gegensatz zur Gewährleistung der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da die Funktionsfähigkeit für den Zeitraum „garantiert “ (Beschaffenheitsgarantie) wird. Aus diesem Grunde ergeben auch einjährige Garantien durchaus Sinn, weil sich damit die Vermutung des ->§ 476 BGB, nämlich daß der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war, auf ein Jahr erweitert. Siehe hierzu ausführlich: ->Gewährleistung.

Kauft man also einen Fernseher mit einer Garantiefrist von fünf Jahren und gibt dieser innerhalb der Garantiefrist seinen Geist auf, gelten die Rechte aus Garantievertrag und Kaufvertrag (Gewährleistung) zunächst parallel. Nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren kann man sich dann allerdings nur noch an den Hersteller (oder anderen Garantiegeber) wenden. Die Garantie übernimmt der Hersteller oder ein anderer Garantiegeber freiwillig um den Wert und die Qualität seiner Ware herauszustellen. Aus diesem Grunde kann er die Dauer der Garantie frei bestimmen; er kann sogar die Garantieleistung einschränken, so daß beispielsweise nur die Ersatzteile kostenlos sind, die Reparaturleistung aber vom Käufer bezahlt werden muß. Es ist auch möglich, daß der Händler die Garantie auf bestimmte Teile des Produkts einschränkt, zum Beispiel auf den Rahmen eines Fahrrades oder auf das Mahlwerk einer Pfeffermühle. Nur eins darf die Garantie nicht; sie darf keinesfalls die Rechte aus der gesetzlichen Gewährleistung beschneiden (siehe: ->§ 477 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Die genauen Bestimmungen des Garantieversprechens finden sich in der Garantieurkunde, die man stets vollständig und kritisch studieren sollte. Die Garantieurkunde muß nicht nur einfach und verständlich abgefaßt sein, sondern sie muß auch den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers enthalten, die durch die Garantie nicht eingeschränkt werden dürfen. Außerdem muß die Urkunde den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, das heißt: insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers (->§ 477 BGB).

Mo, 24. Sep 2007

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