Fitneßverträge
Fitneßverträge enthalten im Kleingedruckten (->Allgemeine Geschäftsbedingungen) vielfach rechtswidrige Klauseln. Insbesondere Kündigungen sind ein Problem, weil die Studios oft versuchen, ihre Mitglieder durch langfristige Verträge zu binden.
Hier gilt: Laufzeiten, die über zwei Jahre hinausgehen, sind in jedem Fall unwirksam (->§ 309 Nr. 9a) BGB). Bei kürzeren Laufzeiten ist die Rechtsprechung uneinheitlich. Problematisch sind auch die Klauseln, nach denen sich der Vertrag automatisch verlängert, falls er nicht innerhalb einer bestimmten Frist (längstens drei Monate) vor Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit gekündigt wird. Solche Klauseln sind unwirksam, wenn der Kunde für eine weitere Laufzeit von mehr als einem Jahr an den Fitneßvertrag gebunden werden soll.
Wer ein ärztliches Attest vorlegt, das ihm bestätigt, am Training dauerhaft (!wichtig!) nicht teilnehmen zu können, kann den Vertrag vorzeitig gem. ->§ 626 BGB aus wichtigem Grund kündigen. Das ->Fitneßcenter darf den Kunden nicht an einen speziellen oder gar einen ->Amtsarzt verweisen. Ebenso ist es unzulässig, den Kunden im Falle der Erkrankung zum Besuch der Sauna oder anderen, von ihm nicht gewünschten Kursen zu zwingen, um den Vertrag aufrecht zu erhalten. Bei einem Umzug in eine andere Stadt kann man gleichfalls vorzeitig kündigen; ebenso, wenn das Fitneßstudio umzieht.
In der Vergangenheit war es ein wiederholtes Problem, daß viele Studios verbieten wollten, eigene Getränke mitzubringen, um ihre teuren Getränke an den Mann zu bringen. Dieser Masche haben verschiedene Gerichte aber mittlerweile einen Riegel vorgeschoben. Nur noch Getränke in Glasflaschen dürfen verboten werden, was nachvollziehbar ist. Ansonsten darf man eigene Getränke mitbringen!
Um Ärger von vornherein zu vermeiden, sollte man jeden Fitneßvertrag sorgfältig durchlesen und unerwünschte Bedingungen (etwa automatische Verlängerungsklauseln) streichen. Anzuraten ist, ein Probetraining oder ein Rücktrittsrecht von einem Monat zu vereinbaren. Sinnvoll ist es auch, erst einmal einen Vertrag mit kurzer Laufzeit zu wählen, selbst dann wenn das teurer ist.
Es sollte Abschluß des Fitneßvertrages nicht nur von der Vertragsgestaltung abhängig gemacht werden. Auch die äußeren Bedingungen haben Einfluß auf die innere Verfassung des Menschen und seinen Willen
Das Kriterium Ambiente ist unverzichtbar, weil es doch entscheidend ankommt, in welcher Atmosphäre man als Sportwilliger den schwabbeligen, konsumgeschädigten Leib zu einem festfleischigen Korpus formt. Der stählerne Wille aber ist Grundvoraussetzung, eine lange Vertragslaufzeit im Sportstudio durchzuhalten.
Fazit des Ganzen ist: Wenn das Studio gefällt, die Atmosphäre stimmt, die Trainer und Mitstreiter sympathisch sind, sollte dem persönlichen Fitneßprogramm nichts mehr im Wege stehen. Außer vielleicht ein ungünstiger Vertrag , aber der läßt sich mittels Streichungen und Hinzufügungen ändern.
Do, 06. Dez 2007



