Allgemeine Geschäftsbedingungen
Als Verbraucher kann man kaum noch eine Ware erwerben oder eine Dienstleistung in Anspruch nehmen, ohne mit ->Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) konfrontiert zu werden. Im Alltag spielen individuell ausgehandelte Verträge kaum noch eine Rolle. Das wäre an sich nicht allzu bedenklich, wenn nicht die meisten Geschäftsbedingungen die Rechtslage kontinuierlich zu Ungunsten der Kunden verändern würden, selbst wenn sie sich im Rahmen des Gesetzes (->§§ 305ff. BGB) halten.
Voraussetzung dafür, daß die Geschäftsbedingungen überhaupt Vertragsbestandteil werden, ist, daß sie wirksam vereinbart werden. Das ist der Fall, wenn der Kunde sie mit unterschrieben hat. Wirksam vereinbart sind Allgemeine Geschäftsbedingungen aber auch dann, wenn sie sich zwar auf der Rückseite eines Vertrages befinden, der Kunde aber einen eindeutigen Hinweis auf die Geschäftsbedingungen unterschrieben hat.
Der Verwender der AGB darf aber seine „einseitige Vertragsmacht“ nicht grenzenlos ausspielen. Nach den ->Paragraphen 305 folgende des Bürgerlichen Gesetzbuches sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Verbraucher besonders benachteiligen und rechtlos stellen, ausdrücklich verboten.
Einige Beispiele:
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Unzulässig sind Klauseln, die beim Kunden den Eindruck erwecken, Gewährleistungsansprüche gegen den Händler (Verkäufer) seien auf das Garantieversprechen des Herstellers begrenzt oder ausgeschlossen.
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Unwirksam ist die Klausel in Geschäftsbedingungen „Kostenvoranschläge, die nicht zur Reparatur führen, werden mit einer Bearbeitungsgebühr berechnet.“ Auch die Klausel „Kostenvoranschläge sind vergütungspflichtig“ ist unzulässig.
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Unwirksam sind Klauseln, die innerhalb der Gewährleistungsfrist dem Kunden die Kosten für die Beseitigung der Mängel auferlegen, zum Beispiel für den Ein- und Ausbau. Unwirksam sind außerdem Klauseln, nach denen in der Gewährleistungszeit für die Mängelbeseitigung keine Transport-, Reise- oder Monteurkosten übernommen werden.
Ist eine Klausel unwirksam, gelten die allgemeinen vertraglichen Grundsätze des ->Bürgerlichen Gesetzbuches.
Abschließend ein Tipp: Wenn Sie einzelne Klauseln streichen oder einen Vertrag handschriftlich abändern, so haben diese Abreden oder Änderungen – als Individualabreden – immer Vorrang vor dem „tückischen Kleingedruckten“.
Der Verbraucherzentrale steht das Recht zu, mittels kollektivrechtlicher Verbandsklagen gegen unwirksame AGB vorzugehen.
Die Verbraucherzentrale Bremen e.V. hat gemäß ihrer Satzung die Aufgabe, in der Öffentlichkeit und gegenüber Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtsprechung, Anbietern und Wirtschaftsorganisationen auf nationaler und europäischer Ebene die Interessen und die Rechte der Verbraucher im einzelnen durch Aufklärung und Beratung, sowie auch im allgemeinen zu vertreten.
Als eingetragener Verein verfolgt sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch ihr Wirken für das wirtschaftliche und gesundheitliche Allgemeinwohl der Verbraucher. Sie arbeiten nicht nur gemeinnützig, sondern auch parteipolitisch neutral und wird deshalb mit öffentlichen Mitteln institutionell gefördert.
Gemäß §§ ->3, ->1 UklaG (Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen) ist die Verbraucherzentrale dementsprechend unter anderem berechtigt, Unterlassungs- und Widerrufsansprüche wegen unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) geltend zu machen und gemäß ->§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) Wettbewerbsverstöße zu verfolgen.
Die Verbraucherzentrale ist unter Nummer 52 in die Liste der qualifizierten Einrichtungen, die gemäß ->§ 4 UKlaG (Unterlassungsklagegesetz) vom Bundesverwaltungsamt geführt wird, eingetragen. Die Bescheinigung (PDF, 14 KB) können sie hier als PDF einsehen.
Fr, 21. Dez 2007



