Kleines Lexikon der Patientenrechte
Patienten haben Rechte. Trotzdem nehmen sie diese Rechte oft nicht wahr. Das liegt oftmals an der Angst vor den Halbgöttern in Weiß. Teilweise liegt es aber auch daran, daß das Wissen darüber, welche Rechte man als Patient hat, nicht weit verbreitet ist und klein gehalten wurde. Erst in den letzten Jahren gibt es hier einen Wandel.
Wenn man sich Ärzten, Krankenkassen, Arzneimittel-Herstellern usw. nicht hilflos ausgeliefert fühlen will, muß man sich zum kritischen und selbstbewußten Patienten fortbilden. Jeder sollte seine Rechte als Patient kennen und wissen, wie er sie im Streitfall durchsetzen kann: außergerichtlich oder gerichtlich. Dieses Kleine Lexikon der Patientenrechte soll mit einigen knappen Stichworten einen groben Überblick über die Patientenrechte geben und dabei helfen, ein selbstbewußter und informierter Patient zu werden.
Arzneimittel, Arzttermin, Arzthaftung, Aufklärungspflicht, Behandlungsfehler, Betreuungsverfügung, Beweislast, Datenschutz, Dokumentation, Einsichtsrecht, Heilmittel, Hilfsmittel, Gesetzliche, Private, Krankenunterlagen, Patientenverfügung, Patiententestament, Pflege, Schadenersatz, Schmerzensgeld, Schweigepflicht, Selbstbestimmungsrecht, Verjährung, Vorsorgevollmacht, Wartezeit, Zahnbehandlung.
Arzneimittel
Ein Arzt ist verpflichtet, dasjenige Medikament zu verschreiben, das den Behandlungserfolg am besten gewährleistet. Ein Patient hat Anspruch auf notwendige und ausreichende Versorgung. Allerdings muß der Arzt das Gebot der Verhältnismäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit beachten. Außerdem beschränkt sich der Anspruch auf die in der „Liste verordnungsfähiger Arzneimittel“ angeführten Produkte.
Siehe auch: Heilmittel und Hilfsmittel.
Arzttermin
Wer als Patient bei einem Arzt einen Behandlungstermin fest ausmacht, sollte auch erscheinen. Unter Umständen kann der Arzt nämlich Schadensersatz verlangen, falls man nicht rechtzeitig absagt oder nicht erscheint. Allerdings ist das in der Judikatur umstritten. Manche Gerichte gehen davon aus, daß Arzttermine nur den Arbeitsablauf in der Arztpraxis erleichtern sollen. Bei einem Zahnarztbesuch wird man dagegen nicht ohne weiteres davon ausgehen können, daß andere Patienten zur Verfügung stehen, die den geplatzten Termin auffangen können. In jedem Fall aber muß der Arzt den Schaden, den er erlitten hat, konkret darlegen und beweisen, was nicht leicht ist. Das schafft Raum für eine gütliche Einigung.
Siehe auch: Wartezeit.
Arzthaftung
Wenn man einem Arzt einen Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler nachweisen (siehe: Beweislast) kann, haftet der Arzt für den entstandenen Schaden (siehe: Schadenersatz). Eventuell kann man auch ein Schmerzensgeld beanspruchen. In diesem Fall bestehen mehrere Möglichkeiten:
Zunächst kann man versuchen, sich selber mit dem Arzt zu einigen. Dies ist für beide Seiten die schnellste und kostengünstigste Art der Einigung.
Ein wenig empfehlenswerter Weg ist, ein Privatgutachten darüber einzuholen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Diese Vorgehensweise hat entscheidende Nachteile: Solche Gutachten sind kostspielig, und es besteht die Gefahr, daß man auf den Kosten sitzen bleibt. Wenn man später ein Gerichtsverfahren einleitet, wird das Gericht ohnehin ein eigenes Gutachten einholen.
Dann besteht auch die Möglichkeit, die Krankenkasse um Unterstützung zu bitten, denn die Gesetzlichen Krankenkassen können ihre Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen in geeigneter Weise unterstützen, wie es das Sozialgesetzbuch formuliert. In der Praxis allerdings reißen sich die Krankenkassen zum Wohle der Patienten kein Bein aus, obwohl die Klärung von Behandlungsfehlern und deren Folgeschäden eigentlich in ihrem ureigenen Interesse liegen müßte.
Eine in der Praxis sehr wichtige Möglichkeit ist, eine Schlichtungsstelle einzuschalten. Die Schlichtungsstellen sind bei den regionalen Ärztekammern eingerichtet. Ein Arzt kann zwar nicht gezwungen werden, sich auf dieses Verfahren einzulassen, erklärt er sich allerdings dazu bereit, bietet dieses Verfahren einige Vorteile: Das Verfahren ist meist kostenfrei. Die Haftpflichtversicherer der Ärzte erkennen die Entscheidung der Schlichtungsstelle in der Regel an.
Wenn das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ungünstig ausgeht, kann man immer noch Klage beim zuständigen Zivilgericht erheben. Während das Schlichtungsverfahren läuft, ist die Verjährung gehemmt, so daß man nicht unter zusätzlichen Zeitdruck gerät. Eine solche „normale“ Klage zu erheben, ist teuer und kompliziert. Ohne anwaltliche Hilfe ist das nicht zu bewerkstelligen. Wenn man verliert, muß man sämtliche Kosten übernehmen. Aber auch dann, wenn man sich während des Gerichtsverfahrens vergleicht, muß man erhebliche Kosten einkalkulieren.
Schließlich gibt es noch den Weg, ein Strafverfahren gegen den Arzt einzuleiten, indem man ihn anzeigt. Das Verfahren ist kostenfrei und ersetzt – rechtsphilosophisch betrachtet – die private Rache. Den eigenen Schadensersatzanspruch kann man auf diese Weise aber nicht durchsetzen. Das Strafgericht spricht nur eine Strafe gegen den Arzt aus, dem Geschädigten jedoch keinen Ersatz zu. Die Einleitung eines Strafverfahrens erschwert eine vernünftige Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche in einem so hohen Maße, daß davon unbedingt abgeraten werden muß.
Siehe auch unter: Arzthaftung, Behandlungsfehler, Beweislast, Dokumentation, Schadenersatz, Schmerzensgeld, Selbstbestimmungsrecht, Verjährung.
Aufklärungspflicht
Der Patient selbst muß sich für oder gegen eine ärztliche Behandlung entscheiden (siehe: Selbstbestimmungsrecht) und die Einwilligung zu einer Behandlung erklären. Ansonsten ist die Vornahme einer Behandlung rechtswidrig, und ein Arzt macht sich strafbar. Die Einwilligung oder die Nichteinwilligung ist für einen Patienten als medizinischem Laien eine der schwierigsten Entscheidungen überhaupt. Der Arzt hat deshalb eine Aufklärungspflicht. Damit soll die Entscheidungsfreiheit des Patienten sichergestellt werden. Der Arzt muß seinem Patienten Informationen an die Hand geben, damit dieser eine Entscheidung treffen kann. Diese Informationen müssen verständlich und umfassend sein. Der Arzt muß in einem persönlichen Gespräch, in dem er den Patienten aufklärt, über folgende Themen informieren: Über seine jetzige Situation, das heißt, die Krankheit, an der er leidet (Diagnose); über die verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten (Therapie) und deren Erfolgschancen; über alternative Therapien, über die Risiken und Nebenwirkungen und möglichen Folgen der Behandlung. Ein Arzt muß auf alle Fragen, die ihm ein Patient stellt, verständlich und umfassend antworten. Das Aufklärungsgespräch kann keinesfalls dadurch ersetzt werden, daß der Arzt Merkblätter aushändigt und sich Formulare unterschreiben läßt. Die Aufklärung muß so rechtzeitig erfolgen, daß der Patient noch im Vollbesitz seiner Entscheidungsfähigkeit ist. Eine Aufklärung, die eine Stunde vor der Operation oder sogar erst im Operationssaal erfolgt, ist eindeutig zu spät. Dem Patienten muß, es sei denn, die Behandlung ist unaufschiebbar (schwerer Unfall), bis zum Eingriff eine angemessene Überlegensfrist verbleiben. In der Regel gelten ein bis drei Tage als angemessene Aufklärungsfrist. Bei besonders schweren Eingriffen oder wenn mit schweren oder häufigen Komplikationen zu rechnen ist, das heißt: wenn man als Patient das Für und Wider eines Eingriffs und seiner Folgen (hohes Risiko) umfassend abwägen muß, sind 24 Stunden zu kurz.
Allgemein bekannte Risiken, wie etwa Infektionen, Narbenbrüche oder Embolien, die bei jeglichen Operationen auftreten können, müssen nicht erwähnt werden. Der Arzt muß auch nicht auf jede Möglichkeit einer Komplikation hinweisen. insbesondere nicht auf solche Komplikationen, die für die beabsichtigte Operation nicht typisch sind. Nicht nur völlig untypische Komplikationen sind von der Aufklärungspflicht ausgenommen, sondern auch fernliegende Komplikationen mit einer Komplikationswahrscheinlichkeit von unter 1%. Je notwendiger die Behandlung ist, desto weniger muß aufgeklärt werden. Je weniger notwendig eine Behandlung ist, desto mehr muß aufgeklärt werden. Das gilt etwa für Schönheitsoperationen. Die Aufklärung muß gleichfalls umfassender sein, je weiter sich ein Arzt vom schulmedizinischen Standard (veraltete Therapie, alternative Therapie) entfernt. Und schließlich gilt als Faustregel: Je schwerer die Behandlung und die zu erwartenden Risiken und eventuellen Komplikationen sind, desto umfangreicher muß aufgeklärt werden.
Siehe auch unter: Arzthaftung, Behandlungsfehler, Beweislast, Dokumentation, Schadenersatz, Schmerzensgeld, Selbstbestimmungsrecht, Verjährung.
Behandlungsfehler
Unterläuft einem Arzt oder seinen Angestellten schuldhaft ein Behandlungsfehler („Kunstfehler“), muß er Schadenersatz leisten. Ein Arzt schuldet eine Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst. Er muß sich fortbilden, um sein Wissen auf dem neuesten Stand zu halten. Und er muß auch seine Grenzen erkennen, das heißt, wenn er nicht weiter weiß, muß er die Patienten zu einem Spezialisten weiterverweisen.
Einige Beispiele für Behandlungsfehler:
- Bei Verdacht auf Krebs wird das Gewebe nicht zur Untersuchung eingeschickt; ein Röntgenbild wird falsch gedeutet.
- Wird eine Injektion derart fehlerhaft ausgeführt, daß im Gesäßbereich Narben zurückbleiben, und gestaltet sich der Heilungsprozeß langwierig, so haftet der Arzt.
- Behandelt ein Arzt einen Muskelfaserriß, so begeht er einen groben Behandlungsfehler, wenn er nicht auf die Notwendigkeit weiterer Kontrolluntersuchungen hinweist.
- Kann ein Verdacht auf eine Blinddarmentzündung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, so ist das Hinauszögern einer Operation ein Behandlungsfehler.
- Ein vergessener Tupfer bei einer Operation ist gleichfalls ein Kunstfehler.
Das große Problem des Arzthaftungsrechts ist allerdings, daß der geschädigte Patient in der Beweislast steht, die falsche Behandlung und den Schaden zu beweisen. Hiervon gibt es jedoch eine Ausnahme: den sogenannten groben Behandlungsfehler. Ein grober Behandlungsfehler liegt dann vor, wenn der Arzt gegen elementare Behandlungsregeln oder Erkenntnisse der Medizin verstoßen hat. Desgleichen, wenn ihm ein Fehler unterläuft, der einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Beispielsweise ist ein grober Behandlungsfehler dann anzunehmen, wenn ein Arzt trotz des Verdachts auf Malaria keine Blutuntersuchung anordnet, obwohl sich der inzwischen bewußtlose Patient zuvor in einem Malariagebiet aufgehalten hat. Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, kehrt sich die Beweislast um, das heißt: nun muß der Arzt beweisen, daß ihn keine Schuld trifft.
Siehe auch unter: Arzthaftung, Aufklärungspflicht, Beweislast, Dokumentation, Schadenersatz, Schmerzensgeld, Verjährung.
Betreuungsverfügung
1990 ist an die Stelle des Gesetzes der Vormundschaft über Volljährige (Entmündigung) das Betreuungsgesetz getreten. Das Betreuungsgesetz regelt die rechtliche Ausgestaltung von Betreuungsverhältnissen. Für ältere Menschen wird eine Betreuung vorgesehen, wenn zu befürchten ist, daß diese tatsächliche und rechtliche Fürsorge benötigen. Über die Frage, ob ein Betreuungsverhältnis sinnvoll und notwendig ist, urteilt das zuständige Vormundschaftsgericht. Das Vormundschaftsgericht entscheidet dann zugleich, welche Person die Betreuung wahrnehmen soll.
Hier kann man unliebsamen Überraschungen vorbeugen, indem man eine Betreuungsverfügung oder eine Vorsorgevollmacht verfaßt. In einer Betreuungsverfügung kann man nicht nur regeln, wer als Betreuer eingesetzt oder wer keinesfalls eingesetzt werden soll, sondern auch, welche Wünsche vom zukünftigen Betreuer unbedingt respektiert werden sollen. Denkbar sind zudem Bestimmungen für den Fall dauernder Bewußtlosigkeit oder einer unheilbaren, zum Tode führenden Krankheit. Hier sollte dann aber als Vorausverfügung auf die Varianten der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung (siehe dort) zurückgegriffen werden.
Siehe auch: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht.
Beweislast
Die Beweislast ist in der juristischen Praxis sehr wichtig. Oft scheitert eine Partei vor Gericht selbst dann, wenn sie im Recht ist, nur aus dem Grund, daß sie ihren Anspruch nicht beweisen kann. Nach den allgemeinen Beweisregeln muß grundsätzlich derjenige, der von einem anderen etwas beansprucht, die dafür notwendigen Tatsachen vor Gericht vortragen. Das ist in einem Arzthaftungsprozeß zunächst nicht anders. Allerdings gibt es einige Besonderheiten.
Fordert ein Patient beispielsweise wegen unterlassener Aufklärung einen Schadenersatz, so muß der Arzt darlegen, daß er den Patienten rechtzeitig, korrekt, verständlich und vollständig aufgeklärt hat. Gelingt ihm das nicht, muß wiederum der Patient darlegen, weshalb er bei Kenntnis der Umstände, das heißt: wenn er aufgeklärt worden wäre, die Behandlung abgelehnt haben würde. Er muß im Einzelnen die Gründe anführen, die sein Verhalten im Falle der ordnungsgemäßen Aufklärung nachvollziehbar erscheinen lassen.
Der allgemeine Grundsatz der Beweislast gilt zunächst auch für Schäden, die durch ärztliche Behandlungsfehler entstehen. Hier muß der Patient sämtliche Voraussetzungen für die fehlerhafte Behandlung beweisen. Allerdings gibt es hier eine Besonderheit: Liegt ein schwerer (grober) Behandlungsfehler vor, kehrt sich die Beweislast um. Dann muß der Arzt beweisen, daß der Schaden nicht auf seinem eigenen Fehler beruht.
Siehe auch: Arzthaftung, Behandlungsfehler, Dokumentationspflicht.
Datenschutz
Hochsensible Patientendaten gehen niemanden etwas an. Ärzte und Krankenhäuser dürfen Daten von Patienten nicht ohne weiteres von fremden Firmen archivieren lassen. Die Archivierung durch externe Firmen ist nur zulässig, wenn die Daten anonymisiert werden. Ansonsten verletzt die Offenbarung der Patientendaten die ärztliche Schweigepflicht, weil bereits die Tatsache eines Arztbesuches oder einer Behandlung im Krankenhaus ein Geheimnis aus dem persönlichen Lebensbereich der Patienten ist. Ein Arzt darf einen Anspruch auf Schadensersatz, den er gegen einen Patienten hat, nicht abtreten, wenn zu dessen Berechnung die Patientendaten öffentlich gemacht werden müssen. Wird eine Arztpraxis verkauft, muß der Arzt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs die Zustimmung von seinen Patienten einholen, bevor er die Patientendaten weitergibt. Ist man damit nicht einverstanden, kann man die Rückgabe seiner Patientendaten verlangen. Bei Briefen an Ärzte in einem Krankenhaus sollte man den Arzt eindeutig als Empfänger angeben und zusätzlich den Vermerk „persönlich - privat“ hinzufügen. Schreibt man nur „zu Händen“, gefolgt von dem Arztnamen, darf das Krankenhauspersonal den Brief öffnen.
Die Problematik des Datenschutzes und der Schweigepflicht überschneiden sich, sind aber nicht deckungsgleich. Siehe deshalb auch: Schweigepflicht.
Dokumentation(-spflicht)
Ärzte und Krankenhäuser sind verpflichtet, die Behandlung zu dokumentieren. Das bedeutet, daß der Behandlungsablauf in der Krankenakte festgehalten werden muß. Die Doku-mentationspflicht erstreckt sich auf die Untersuchungen, den Befund, die Behandlungsmaßnahmen, den Operations-bericht, das Narkoseprotokoll, Zwischenfälle, Heilungs-verlauf und auch die Art und Dosierung der Medikamente etc. Damit soll sichergestellt werden, daß jeder mit- und nachbehandelnde Arzt imstande ist, sich über den Patienten, die Diagnose, die Behandlungsmaßnahmen und deren Erfolg oder Nichterfolg ein Bild zu machen.
Die Dokumentation ist auch von großer Bedeutung, um festzustellen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Ist die Dokumentation lückenhaft, trägt der Arzt die Beweislast dafür, daß Diagnose und Behandlung der ärztlichen Kunst entsprachen.
Siehe auch: Einsichtsrechte in die Krankenunterlagen, Beweislast.
Einsichtsrecht in die Krankenunterlagen
Es ist mittlerweile allgemein anerkannt, daß Patienten grundsätzlich ein Einsichtsrecht in ihre Krankenunterlagen zusteht. Dieses Recht ist auch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung abgesichert: Bundesgerichtshof (BGH), in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1983, S. 328ff., S. 330ff. u. S. 2627ff.; Bundes-verfassungsgericht (BVerfG) NJW 1999, S. 1777f. Lediglich bei Verdachtsdiagnosen, subjektiven Wertungen oder psychischen Erkrankungen kann dieses Recht teilweise eingeschränkt werden.
Der Arzt ist allerdings nicht verpflichtet, die Originalunterlagen auszuhändigen. Er darf deshalb pro Kopie einen halben Euro berechnen. Mehr allerdings nicht, und ganz besonders nicht die Zeit, die er benötigt, um die Kopien herzustellen. Röntgenbilder stehen im Eigentum des Arztes. Verlangt man auch hier Duplikate, muß man dafür gleichfalls die Kosten übernehmen.
Das Anschreiben für die Einsicht in die Behandlungsunterlagen könnte folgendermaßen lauten:
[...]
Ich war bei Ihnen in Behandlung von (...) bis (...). Ich wünsche Einsicht in
alle bei Ihnen über mich existierenden Krankenunterlagen. Ich bitte Sie,
von den kompletten Behandlungsunterlagen leserliche Fotokopien anzufertigen
und mir diese zu übersenden. Zugleich bitte ich Sie um die Versicherung,
daß es sich um die vollständigen Unterlagen handelt. Die Kosten für die
Fotokopien und den Versand übernehme ich. Falls Sie keine Möglichkeit haben
sollten, die Kopien für mich anzufertigen, bin ich auch damit
einverstanden, wenn Sie mir die Originalunterlagen zur Einsichtnahme
übersenden. Auch insoweit übernehme ich die Übersendungskosten und
versichere Ihnen, daß ich Ihnen die Originalunterlagen wieder zukommen
lassen werde.
Rein vorsorglich möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, daß auf die von
mir geltend gemachte Art und Weise der Einsichtnahme in die
Krankenunterlagen ein Rechtsanspruch besteht. (BGH NJW 1983, S. 328ff.,
S. 330ff. u. S. 2627ff.; BVerfG NJW 1999, S. 1777f.) Ich gehe davon aus,
daß sich mein Anspruch auf Einsicht in die Krankenunterlagen innerhalb von
drei Wochen realisieren läßt. Etwaige Hinderungsgründe bitte ich, mir
rechtzeitig mitzuteilen. Ich erwarte, daß Sie mir die Behandlungsunterlagen
bis zum (konkretes Datum einfügen) zugesandt haben werden. Sollte diese
Frist fruchtlos verstreichen, bin ich gezwungen rechtliche Schritte
einzuleiten, das heißt: gegebenenfalls muß ich dann einen Rechtsanwalt damit
beauftragen, Klage auf Herausgabe meiner Behandlungsunterlagen zu erheben.
[...]
Heilmittel
Bei Heilmitteln handelt es sich beispielsweise um Massagen, medizinische Bäder, Krankengymnastik oder Ergotherapie. Die Heilmittel müssen vom Arzt verordnet werden. Außerdem müssen die Heilmittel notwendig sein. Das ist der Fall, wenn sie eine Krankheit oder die mit ihr verbundenen Beschwerden lindern; eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit zu einer Krankheit führen könnte, beseitigen oder Pflegebedürftigkeit vermeiden oder mindern.
Siehe auch: Arzneimittel und Hilfsmittel.
Hilfsmittel
Medizinische Hilfsmittel, die jeder kennt, sind beispielsweise: Rollstühle, Gehhilfen, Windeln, Prothesen, Kunstaugen und Blutdruck- und Blutzuckermeßgeräte. Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische und andere medizinische Hilfsmittel. Diese werden von den Krankenkassen übernommen, wenn sie erforderlich sind, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen, den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder eine körperliche Behinderung auszugleichen (§ 33 SGB V). Das ist vor allem dann der Fall, wenn das Hilfsmittel die Ausübung der beeinträchtigten Funktionen (zum Beispiel Greifen, Gehen, Hören, Sehen) ermöglicht, ersetzt, erleichtert oder ergänzt. Reine Gebrauchsgegenstände sind hingegen keine Hilfsmittel. Der Anspruch umfaßt nicht nur das Hilfsmittel selbst, sondern auch eine notwendige Änderung und Ersatzbeschaffung, sowie die Ausbildung im Gebrauch. Die Krankenkassen dürfen gebrauchte Hilfsmittel zur Verfügung stellen oder die Hilfsmittel leihweise überlassen.
Ist ein Hilfsmittel aus beruflichen Gründen notwendig, wird unterschieden, ob es benötigt wird, um überhaupt einen Beruf auszuüben, oder ob es darum geht, daß ein ganz spezieller Arbeitsplatz übernommen werden soll. Im ersten Fall übernimmt die Krankenkasse die Kosten des Hilfsmittels. Im zweiten Fall sind die Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe zuständig. Für Schwerbehinderte kommen auch Hilfen nach dem Schwerbehindertengesetz in Betracht.
Die Versorgung mit sogenannten Pflegehilfsmitteln fällt nur dann in die Zuständigkeit der Pflegekasse, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von den Krankenkassen oder von anderen Leistungsträgern zu erbringen sind. Auf die Hilfsmittelversorgung zu Lasten der Krankenkassen hat die Pflegebedürftigkeit des Versicherten keine Auswirkungen.
Bis zum vertraglich vereinbarten Preis bzw. bis zum Festbetrag hat der Versicherte in den meisten Fällen keine Zuzahlungen zu leisten. Für Bandagen, Einlagen und Hilfsmittel zur Kompressionstherapie haben Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Zuzahlung in Höhe von 20% des von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrages an die abgebende Stelle zu leisten. Für andere Hilfsmittel werden jeweils die vertraglich vereinbarten Preise übernommen. Einzelne Hilfsmittel aus der Produktgruppe Bandagen und Kompressionstherapeutika sind von der Zuzahlungspflicht ausgenommen. Hilfsmittel mit keinem oder einem geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis sind von der Leistungserbringung durch die Krankenkasse ausgeschlossen. Dazu gehören beispielsweise Alkoholtupfer, Brillenetuis oder Gummihandschuhe. Wollte man alle Hilfsmittel aufzählen, wäre die Liste recht lang. Es gibt ein bundeseinheitliches Hilfsmittelverzeichnis, in dem alle Hilfsmittel aufgelistet sind. Dieses Verzeichnis wird von einer Fachkommission der Spitzenverbände der Krankenkassen ständig aktualisiert und im Bundesanzeiger veröffentlicht, der vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben wird. Genehmigt die Krankenkasse ein Hilfsmittel aus dem Grunde nicht, weil es nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt ist, sollte man mit der Krankenkasse vereinbaren, daß die Kosten nach einer positiven Entscheidung des Fachgremiums übernommen werden. Manchmal aber ist erst eine höchstrichterliche Entscheidung erforderlich, damit ein Hilfsmittel in das offizielle Verzeichnis aufgenommen wird.
Siehe auch: Arzneimittel, Heilmittel, unsere Broschüre „Hilfsmittel“.
Krankenkasse, Gesetzliche
Die Gesetzliche Krankenkasse baut auf das Solidaritätsprinzip. Das Gesundheitsrisiko der einzelnen versicherungspflichtigen Mitglieder ist für die Beitragshöhe nicht entscheidend. Die Höhe des Beitrages richtet sich ausschließlich nach dem Bruttoeinkommen. Der Beitrag liegt etwa zwischen elf und vierzehn Prozent des Bruttoeinkommens. Nichtberufstätige Familienmitglieder zahlen keine eigenen Beiträge, was die gesetzlichen Kassen für Familien attraktiv macht. Die Versicherten müssen die Kosten für eine Behandlung nicht vorstrecken, was ein zusätzlicher Vorteil sein kann. Ein weiterer Vorteil ist, daß es keine unkalkulierbaren Risikozuschläge oder existenzgefährdende Beitragserhöhungen im Alter gibt. Von Nachteil ist die aufgrund des Solidarprinzips starre Struktur der Gesetzlichen Kassen, die keine Tarife anbieten, die auf die einzelne Person und deren Bedürfnisse zugeschnitten sind. Nachteilig ist auch, daß für die Zukunft absehbar ist, daß die Gesetzlichen Kassen ihre Leistungen Stück um Stück zurücknehmen werden, bis nur noch eine standardisierte Grundversorgung verbleibt. Wer Leistungen über diesen Durchschnitt hinaus absichern will, wird sich entweder zusätzlich privat absichern oder die Leistungen aus eigener Tasche zahlen müssen.
Die Leistungen der Gesetzlichen Krankenkassen untereinander unterscheiden sich kaum. Lediglich in einzelnen Punkten gibt es Unterschiede. So etwa bei der alternativen Medizin, der Akupunktur oder der Naturheilkunde, bei der Verordnung von Kuren etc.
Gesetzlich Versicherte können ihre Kasse mit einer achtwöchigen Frist zum Monatsende kündigen. An die Wahl der neuen Krankenkasse ist der Versicherte dann prinzipiell 18 Monate gebunden. Davon gibt es eine Ausnahme: Wird der Beitragssatz erhöht, gibt ein Sonderkündigungsrecht, ebenfalls zwei Monate zum Montsende.
Siehe auch unter: Krankenkasse, Private.
Krankenkasse, Private
Die Private Krankenversicherung baut nicht auf dem Solidaritätsprinzip auf. Die Beiträge werden nicht wie bei der Gesetzlichen Krankenversicherung »(siehe dort) nach dem Einkommen berechnet. Für die Prämie zählen die gewählten Leistungen (Tarif) und das persönliche Gesundheitsprofil: Gesundheitszustand, Eintrittsalter und Geschlecht (Frauen zahlen höhere Prämien). Auch wer alt oder krank ist, zahlt mehr. In jungen Jahren kann man gegenüber der Gesetzlichen Versicherung sparen; im Alter zahlt man drauf.
Die Leistungen der Privaten Krankenversicherung gehen oftmals über die Leistungen der Gesetzlichen Versicherungen hinaus. Das gilt insbesondere beim Zahnersatz und der Krankenhausbehandlung. Allerdings darf nicht unerwähnt bleiben, daß die Privaten Kassen bestimmte Krankheiten oder Risiken (Vorerkrankungen!) ausschließen oder Risikoprämien verlangen können. Bei preiswerten Tarifen müssen Zusatzleistungen oft extra versichert werden. Viele Tarife enthalten zudem eine nicht unerhebliche Selbstbeteiligung. Hier muß man den Selbsterhalt in den günstigen Monatstarif einrechnen.
Ein Vergleich der Privaten mit der Gesetzlichen Krankenversicherung ist sehr schwierig. Hier liegt jeder Einzelfall anders. Auch ein Vergleich der Privaten Krankenversicherer untereinander ist nahezu unmöglich, weil es zum einen auf die Person des Versicherten ankommt (Familienstand, Risiken, Vorerkrankungen etc.), zum anderen die Tarife und Leistungen sehr voneinander abweichen (Leistungen, Selbsterhalt etc.). Jede Gesellschaft hält verschiedene Tarifarten bereit. Gewarnt sei in jedem Fall vor Billigtarifen (Lockvogelangeboten), die sich als sehr teuer erweisen können.
Eine Familienversicherung gibt es bei den Privaten nicht. Für Familien mit vielen Kindern ist die Private Krankenversicherung nicht zu empfehlen, denn jedes Familienmitglied muß eine eigene Versicherung abschließen.
Die Entscheidung zwischen der Privaten und der Gesetzlichen Krankenversicherung will auch aus einem anderen Grund gut überlegt sein: wer sich einmal entschlossen hat, sich privat zu versichern, kann diese Entscheidung nur schwer wieder rückgängig machen. Für alle Versicherten, die älter als 55 Jahre sind ist eine Rückkehr zu Gesetzlichen Versicherung gänzlich ausgeschlossen.
Siehe auch unter: Krankenkasse, Gesetzliche.
Krankenunterlagen
Siehe unter: Einsichtsrecht in die Krankenunterlagen.
Patientenverfügung
Weil die Technik der modernen Medizin (Apparatemedizin) immer weiter fortschreitet und immer unberechenbarer wird, ist es das Bedürfnis vieler Menschen, ihr Recht auf Selbstbestimmung durch Verfügungen zu Lebzeiten zu regeln. Auf diese Weise kann man einer sinnlosen künstlichen Verlängerung des Lebens vorbeugen, wenn eine solche Verlängerung letztendlich den Tod nur qualvoll hinauszögert. Ein typischer Fall ist beispielsweise die Frage, ob eine schmerzmindernde Behandlung trotz einer daraus resultierenden Lebensverkürzung durchgeführt werden soll, wenn feststeht, daß der Patient unheilbar krank ist.
Ein Weg ist das sogenannte Patiententestament. Ein Patiententestament ist nicht etwa ein Testament im herkömmlichen Sinne. Es bestimmt keine Erben, sondern enthält die Willenserklärungen, ob, wann und unter welchen Bedingungen und in welcher Art und Weise eine medizinische Behandlung erwünscht oder zu unterlassen ist. Juristisch korrekter ist deshalb der Ausdruck Patientenverfügung anstatt Patiententestament. In der Patientenverfügung kann auch zur Frage der Organspende Stellung genommen werden. Die Patientenverfügung hat einen entscheidenden Schwachpunkt. Mit ihrer Hilfe läßt sich vielfach nicht genau die Situation und Behandlungsform bestimmen, auf die es im Moment der Entscheidung ankommt.
Entscheidend ist, daß die Patientenverfügung oder die Vorsorgevollmacht im Ernstfall auffindbar sind. Es empfiehlt sich deshalb, die Dokumente selbst oder einen Hinweis auf den Aufbewahrungsort in der Brieftasche mit sich zu führen. Außerdem sollte man eine Kopie der Vorsorgevollmacht der bevollmächtigten Person aushändigen, die später die Entscheidungen treffen soll.
Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht sollte von Zeit zu Zeit erneuert werden, um die Ernsthaftigkeit zu bekräftigen. Deshalb sollte man sein Schriftstück jährlich unter Hinzufügung des Datums neu unterschreiben, bei lebensbedrohenden Krankheiten öfter und direkt vor einer geplanten Operation.
Siehe auch: Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht.
Patiententestament
Siehe: Patientenverfügung.
Pflege, Pflegeversicherung, Pflegevertrag
Jeder Mensch kann pflegebedürftig werden, ob jung, ob alt; sei es durch Krankheit, Unfall oder von Geburt an. Die häufigsten Ursachen sind Krankheit und Altersverwirrung. Dann ist man auf fremde Hilfe angewiesen. Diese Hilfe muß bezahlt werden. Das Pflegeversicherungsgesetz von 1995 sieht für alle Krankenversicherten eine Versicherungspflicht vor. Aus den Töpfen dieser Pflegeversicherung werden die Leistungen der Pflegedienste in der häuslichen und stationären Pflege für die Pflegebedürftigen erbracht. Die Pflegekassen übernehmen die Kosten in einem abgestuften System. Je nach Schwere der Pflegebedürftigkeit werden die Pflegebedürftigen einer der drei Pflegestufen zugeordnet. Nach der Einstufung in die Pflegestufe richtet sich die Höhe der Leistungen der Pflegekassen. Man unterscheidet erheblich Pflegebedürftige (Stufe I), Schwerpflegebedürftige (Stufe II) und Schwerstpflegebedürftige (Stufe III). Für die häusliche Pflege durch Angehörige zahlt die Pflegeversicherung an Patienten der Pflegestufe I 205 Euro, der Pflegestufe II 410 Euro, der Pflegestufe III 665 Euro monatlich. Wer ambulante Dienste einsetzt, bekommt – je nach Pflegestufe – 384 Euro, 921 Euro oder 1432 Euro. Für Heimbewohner zahlt die Pflegekasse je nach Pflegebedürftigkeit pauschal 2000, 2500 und 2800 Euro monatlich. Härtefälle mit außergewöhnlichem Pflegeaufwand können bis zu 1918 Euro bekommen.
Die Einstufung in die Pflegestufe erfolgt nach dem durchschnittlichen Pflegeaufwand pro Tag und dem täglichen Hilfsbedarf. Stufe I erfordert einen Mindestaufwand pro Tag von 90 Minuten und einen Hilfsbedarf pro Tag von einem Mal. Für Stufe II muß der Aufwand mindestens drei Stunden betragen, Hilfsbedarf muß dreimal am Tag gegeben sein. Stufe III erfordert einen Aufwand von mindestens 5 Stunden am Tag und eine Betreuung rund um die Uhr. Der Zeitaufwand wird auf Grundlage eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes ermittelt.
Bevor Leistungen aus der Pflegeversicherung überhaupt in Anspruch genommen werden können, müssen sie allerdings erst beantragt werden. Zum Antrag berechtigt sind die versicherten Pflegebedürftigen und, im Hinblick auf die Leistungen für Pflegepersonen, die Pflegeperson selbst. Auch Bevollmächtigte können einen Antrag stellen. In Betracht kommen hier Familienangehörige, Nachbarn und Freunde. Nach der Antragstellung werden die Betroffenen einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) unterzogen. Die Begutachtung erfolgt zu Hause. Bei diesem Ortstermin wird ermittelt, welche und wieviel Hilfe erforderlich ist. Dieser Termin ist sehr wichtig, denn er ist maßgebend für die Einstufung in die Pflegestufe.
Soll ein ambulanter Pflegedienst mit der Pflege beauftragt werden, muß man einen sogenannten Pflegevertrag abschließen. Diesen Vertrag sollte man schriftlich abschließen. Inhaltlich ist ein solcher Vertrag ähnlich komplex wie ein Mietvertrag über eine Wohnung. Allerdings gibt es folgende Erleichterung: Einige wichtige Fragen sind bereits in den Landes-Rahmenverträgen nach § 75 des Sozialgesetzbuches (SGB XI) bzw. in den Qualitätsgrund-sätzen nach § 80 SGB XI geregelt. Der Pflegedienst ist aufgrund dieser Verträge und Gesetze beispielsweise verpflichtet, mit der Pflegekasse monatlich direkt abzurechnen und über konkret erbrachte Leistungen einen Nachweis zu führen. Der Pflegedienst ist verpflichtet, eine Dokumentation zu führen, in der die Einzelheiten über die durchgeführten Pflegeleistungen jederzeit ablesbar sind. Er muß den Nachweis erbringen, daß er eine Berufs- und Betriebshaftpflicht abgeschlossen hat. Der Pflegedienst hat außerdem die Einhaltung der Qualitätsstandards nach § 80 SGB XI sicherzustellen. Die Qualitäts-vereinbarungen nach dem SGB XI regeln datenschutzrechtliche Fragen sowie Voraussetzungen und Umfang von Prüfungen, die vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen durchgeführt werden. Die Qualitätskontrolle der Pflege umfaßt beispielsweise die Überprüfung der personellen Ausstattung und die Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit des Pflegedienstes, sowie die Pflicht, Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
Im einem Vertrag für die ambulante Pflege sollte man ganz besonders auf folgende Punkte achten: Die bloße Benennung der Pflegeleistungen als Grundpflege, sowie die Anzahl der Einsätze reicht nicht aus. Der Pflegebedürftige muß klar erkennen können, welche Dienste für welches Entgelt erbracht werden und welche Kosten er selbst übernehmen muß. Die entsprechenden Leistungskomplexe müssen aus diesem Grunde für Tag, Woche und Monat sowie Nacht- und Wochenendeinsätze, Wegegeldpauschalen etc. konkret benannt werden. Die Leistungen müssen den Entgelten gegenüberstehen und addiert werden. Zugleich müssen die von der Pflegekasse übernommenen Anteile von den Kosten getrennt werden, die der Pflegebedürftige selbst übernehmen oder gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend machen muß. Der sich daraus ergebende Restkostenanteil muß exakt genannt werden.
Sollten Pflegekassen und Pflegedienste eine Erhöhung des Entgelts vereinbaren, ist die neue Berechnung nicht rückwirkend möglich. Eine vertragliche Bestimmung darf nicht einmal den Anschein erwecken, als sei eine rückwirkende Erhöhung statthaft. Eine Erhöhung ist erst ab dem 1. Tag des auf den Zugang der Ankündigung folgenden Monats statthaft (Beispiel: am 12. März kündigt der Pflegedienst eine Erhöhung der Entgelte an. Die Erhöhung darf dann erst zum 01. April in Kraft treten). Der Pflegebedürftige ist auf sein Recht zur Kündigung des Vertrages aufgrund der Erhöhung hinzuweisen. Muß ein vereinbarter Pflegeeinsatz aus vom Pflegebedürftigen zu vertretenden Gründen abgesagt werden, ist es angemessen, daß dieser bis zum Mittag des Vortages abgesagt werden muß. Wird der Einsatz später abgesagt, muß sich der Pflegedienst die ersparten Aufwendungen (Fahrtkosten, anderweitiger Einsatz des Personals etc.) anrechnen lassen. Eine im Notfall erforderliche Einlieferung in ein Krankenhaus hat der Pflegebedürftige in keinem Fall zu vertreten.
Für die Kündigungsfristen sollte gelten: Der Vertrag sollte keine Bestimmung enthalten, die dem Pflegebedürftigen eine längere Kündigungsfrist als eine Woche auferlegt; gleichfalls keine Bestimmung, nach welcher der Pflegedienst sich eine kürzere Frist als vier Wochen zur ordentlichen Kündigung ausbedingt. Die Frist kann sich nur in dem Fall verkürzen, wenn die Pflege vor Ablauf der Frist durch einen anderen Pflegedienst oder Angehörige sichergestellt ist. Die Kündigung durch den Pflegedienst bedarf der Schriftform. Keinesfalls hinnehmen sollte man auch eine Bestimmung, durch die das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund beschränkt wird.
Siehe auch unsere Broschüren:
- Wegweiser durch die ambulanten Pflegedienste in Bremen
- Ambulante Pflegedienste – Ihre Rechte als Pflegebedürftiger (DAK)
- Pflegegutachten
- Pflegefall, was tun
Schadenersatz
Wenn ein Behandlungsfehler vorliegt, kann man gegen den Arzt, der einem den Schaden zugefügt hat, Schadensersatz geltend machen. Der Anspruch auf Schadensersatz gründet sich zum einen auf die Verletzung des Behandlungsvertrages, den man mit seinem Arzt oder dem Krankenhaus abgeschlossen hat, zum anderen auf die sogenannte deliktische Haftung, nach der für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden an Körper, Gesundheit oder Eigentum eines Menschen Ersatz geleistet werden muß. Vertragliche und deliktische Haftung bestehen nebeneinander. Der Schadensersatz umfaßt beispielsweise: Die Kosten für eine zusätzliche Heilbehandlung, Nachbehandlungen, Rehabilitationsmaßnahmen, Verdienstausfall- oder minderung, Pflegekosten, die Kosten für eine Haushaltshilfe usw. Darüber hinaus ist es auch möglich, ein Schmerzensgeld zu erhalten.
Sowohl Schmerzensgeld, als auch der übrige Schadensersatz können in Form einer einmaligen Zahlung oder einer Geldrente abgegolten werden. Hier sollte man allerdings vorsichtig sein, wenn es um den Ausschluß von Spätschäden geht. Die Haftpflichtversicherer verlangen dies oft im Zusammenhang mit einmaligen Zahlungen.
Siehe auch unter: Arzthaftung, Aufklärungspflicht, Behandlungsfehler, Schmerzensgeld, Verjährung.
Schmerzensgeld
Bei Behandlungsfehlern kann man zusätzlich zum Ersatz der materiellen Schäden (siehe: Arzthaftung, Schadenersatz) ein Schmerzensgeld beanspruchen. Die obergerichtliche Rechtsprechung sieht den Anspruch auf Schmerzensgeld nicht als gewöhnlichen Schadensersatzanspruch, sondern als einen Ausgleichsanspruch mit einer doppelten Funktion. Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die erlittenen Schäden bieten und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet. Das Schmerzensgeld soll körperliche und seelische Schmerzen, die Einbuße an Lebensfreude ausgleichen. Dieser Anspruch ist mit Geld nur sehr unvollkommen und mittelbar zu verwirklichen, zumal in Deutschland die Entschädigung für erlittene Schmerzen unterbewertet ist.
Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von mehreren Faktoren ab. Entscheidend sind: Das Ausmaß der Schmerzen (Intensität, Dauer, Folgeschäden, Entstellungen etc.); andererseits spielt auch der Grad des Verschuldens eine Rolle (Vorsatz, leichte Fahrlässigkeit). Ein Mitverschulden mindert den Anspruch. Dabei ist jeder Fall anders und muß nach Abwägung aller Einzelumstände für sich beurteilt werden. Zudem ist es, wenn man sich außergerichtlich einigen kann, auch eine Frage des Verhandlungsgeschicks, beim Schädiger oder dessen Versicherung ein möglichst hohes Schmerzensgeld herauszuhandeln.
Einige Beispiele:
- 250 bis 1000 Euro für HWS (Schleudertrauma) nach einem Verkehrsunfall.
- 4000 Euro für Narben mit schlechter Heilung am Gesäß aufgrund einer falschen Spritzen-Behandlung.
- 17.500 Euro für die Folgen einer fehlgeschlagenen Knieoperation, die mehrere Folgeoperationen notwenig machte, trotz derer das Kniegelenk steif blieb.
- 200.000 Euro für einen schweren Geburtsschaden mit gravierenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen.
Siehe auch: Arzthaftung, Aufklärungspflicht, Behandlungsfehler, Schadenersatz, Verjährung.
Schweigepflicht
Ein Arzt muß gegenüber jedermann Stillschweigen bewahren über Erkrankungen und alles, was man ihm anvertraut. Die Schweigepflicht gilt über den Tod hinaus. Die Schweigepflicht gilt nicht nur für Ärzte, sondern auch für andere Angehörige der Heilberufe, beispielsweise Heilpraktiker und Psychologen. Die Schweigepflicht gilt auch für Mitarbeiter der genannten Berufe. Verstößt ein Angehöriger der Heilberufe gegen die Schweigepflicht, macht er sich strafbar. Nur der Patient selbst kann den Arzt von der Schweigepflicht entbinden (beispielsweise anläßlich eines Verkehrsunfall-prozesses).
Ausnahmen von der Schweigepflicht gelten dann, wenn der Patient an einer meldepflichtigen Krankheit (beispielsweise einer Geschlechtskrankheit) leidet. Die Problematik der Schweigepflicht und des Datenschutzes überschneiden sich, sind aber nicht deckungsgleich.
Siehe deshalb auch: Datenschutz.
Selbstbestimmungsrecht
Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten umfaßt das Recht, umfassend aufgeklärt (oder nicht aufgeklärt) zu werden und jeder medikamentösen, operativen oder sonstigen Behandlungsmaßnahme zuzustimmen oder sie abzulehnen. Diesen Grundsatz hat schon das Reichsgericht einst sehr treffend fixiert:
Daß jemand nach eigener Überzeugung oder nach dem Urteile seiner Berufsgenossen die Fähigkeit besitzt, das wahre Interesse seines Nächsten besser zu verstehen, als dieser selbst, dessen körperliches und geistiges Wohl durch geschickt und intelligent angewendete Mittel vernünftiger fördern zu können, als dieser es vermag, gewährt jenem entfernt nicht irgend eine rechtliche Befugnis, nunmehr nach eigenem Ermessen in die Rechtssphäre des Anderen einzugreifen, diesem Gewalt anzutun und dessen Körper willkürlich zum Gegenstande gutgemeinter Heilversuche zu benutzen.
Siehe auch unter: Aufklärungspflicht.
Verjährung
Für den Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst mit der Kenntnis aller haftungsbegründenden Umstände und der Kenntnis von der Person des Schädigers zu laufen. Wird das Einsichtsrecht in die Krankenunterlagen zu Unrecht verweigert, oder wiegelt der Arzt mit der Auskunft, die negativen Behandlungsfolgen seien lediglich vorübergehend, Fragen des Patienten ab, läuft die Frist noch nicht. Während der Verhandlung vor einer Schlichtungsstelle (siehe: Arzthaftung) oder während man selber mit der Gegenseite verhandelt, ist die Verjährung gehemmt, das heißt, sie läuft nicht weiter, bis das Verfahren abgeschlossen ist. Den endgültigen Ablauf der Verjährungsfrist kann man nur mittels einer Klageerhebung vor Gericht unterbrechen.
Vorsorgevollmacht
Ein Weg, einem Patienten auch über den Zeitpunkt des Verlustes seiner Geschäftsfähigkeit hinaus eine Möglichkeit der Einflußnahme auf medizinische Entscheidungen für seine Person zu sichern, ist die sogenannte Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten, die sogenannte Vorsorgevollmacht. Auf diesem Wege legt der Patient nicht nur im voraus fest, wie im Falle seiner Entscheidungsunfähigkeit seine medizinische Versorgung aussehen soll, sondern auch, wer seine Wünsche in diesem Fall durchsetzen soll. Es liegt auf der Hand, daß eine optimale Durchsetzung des vom Patienten geäußerten Willens nur dann gewährleistet ist, wenn der Patient einen bevollmächtigten Fürsprecher hat, der seine Wünsche mit Nachdruck vertritt. Sinnvollerweise sollte man deshalb eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht verfassen oder beide in einer Verfügung verbinden.
Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung bedürfen gesetzlich keiner Form. Allerdings ist es in jedem Fall empfehlenswert, diese Verfügungen schriftlich niederzulegen und möglichst noch von Zeugen gegenzeichnen zu lassen. Ein Zeuge kann gleichzeitig die Funktion der Vertrauensperson einnehmen, die im Ernstfall die Entscheidungen treffen soll. Benennt man mehrere Personen, muß genau festgelegt werden, wer über welchen Bereich entscheiden soll.
Siehe auch: Patientenverfügung, Betreuungsverfügung.
Wartezeit
Wer als Patient nicht ohne Termin in die Praxis kommt, sondern einen festen Termin ausgemacht hat, den darf der Arzt nicht unnötig lange warten lassen. Dauert es unzumutbar lange, bis der Patient an die Reihe kommt oder kommen soll, darf er die Arztpraxis verlassen. Unter Umständen ist es sogar möglich, vom Arzt eine Entschädigung für die Wartezeit zu erhalten. Die verlorene Freizeit ist allerdings nicht ersetzbar. Man muß vielmehr einen Verdienstausfall geltend machen und beweisen, was nicht leicht ist. Es ist sinnvoll, zu versuchen, sich mit dem Arzt zu einigen, da in diesem Fall nur sehr bedingt zu einem gerichtlichen Vorgehen geraten werden kann.
Siehe auch: Arzttermin
Zahnbehandlung
Prinzipiell gilt für die Zahnarzthaftung das Gleiche wie für die Haftung eines jeden Arztes, das heißt: ein Zahnarzt muß seine Patienten aufklären, er muß auf Behandlungsalternativen hinweisen und er muß die Behandlung medizinisch korrekt und nach dem neuesten Stand der Technik durchführen etc.
Die Gewährleistungspflicht für die ordnungsgemäße Ausführung der zahnärztlichen Arbeiten liegt bei zwei Jahren. Ein Zahnarzt ist seinen Patienten darüber hinaus auch dafür verantwortlich, dass die Arbeiten aus dem Dentallabor qualitativ in Ordnung sind. Aus diesem Grunde sollte man alle Heil- und Kostenpläne nebst den Zahnarztrechnungen einige Jahre lang aufheben.
Gerade im Bereich der Zahnheilkunde ist ohne Begutachtung der Werkleistung kaum zu klären, wer im Recht ist. Aus diesem Grunde ist es ratsam, selbst eine außergerichtliche Einigung anzustreben oder die Schlichtungstellen der Zahnärztekammern anzurufen, bevor man einen Prozeß anstrengt. Auch die Krankenkassen beraten ihre Versicherten zu einigen Problemen der Zahnbehandlung und helfen dabei den Sachverhalt aufzuklären.
Fr, 18. Jun 2004



