Verbraucherzentrale Bremen
[Zum Inhalt ↓]

Themen | Beratung | Newsletter | Forum | Kontakt | Sitemap | Hilfe | Presse | Impressum

Beratung :: Beratungsthemen :: Medizinrecht

Beratungsangebot Arzthaftungsrecht

Die Verbraucherzentrale Bremen bietet Beratung zum ->Arzthaftungsrecht und ->Medizinrecht montags und donnerstags von 10.00 bis 18.00 Uhr, dienstags von 10.00 bis 15.00 Uhr an. Die Beratung kostet 30,00 Euro je angefangener halber Stunde.

Dreizehn Antworten auf häufig gestellte Fragen (PDF, 20 KB) sollen Ihnen einen ersten Überblick geben.

Die Charta Patientenrechte in Deutschland (PDF, 54 KB) klärt in allgemeinverständlicher Sprache über die Rechte und Pflichten im Arzt-Patientenverhältnis auf. In eindeutiger Sprache wird hier in komprimierter Form das geltende Recht transparent gemacht.

Eine Checkliste (PDF, 30 KB) zum Vorgehen bei ->Behandlungsfehlern hilft Ihnen bei den ersten Schritten bei dem Verdacht eines Behandlungsfehlers.

Ausführliche Informationen finden Sie in unserem Lexikon über Patientenrechte.

Gegenstand des Arzthaftungsrechts sind ->Schadensersatzansprüche (->Schmerzensgeld, ->Verdienstausfall usw.) wegen Behandlungsfehlern oder der Verletzung der ->Aufklärungspflicht gegen Ärzte, Krankenhäuser, beziehungsweise deren Versicherungen. Die steigende Arbeitsbelastung in der Medizin und das zunehmend kritische Bewußtsein der Patienten führen immer häufiger zu Auseinandersetzungen darüber, ob bei einer ärztlichen Behandlung, die nicht zum Wohle und zur Zufriedenheit des Patienten verlaufen ist, ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt, der zur Haftung des Verantwortlichen führt. Die heutige überwiegend patientenfreundliche Rechtsprechung zur Verletzung der Aufklärungs- und ->Dokumentationspflicht des Arztes mit ->Beweiserleichterungen für den Patienten tut ein übriges. Trotzdem nehmen Patienten diese Rechte oft nicht wahr. Das liegt oftmals an der Angst vor den „Halbgöttern in Weiß“. Teilweise liegt es aber auch daran, daß das Wissen darüber, welche Rechte man als Patient hat, (leider) nicht weit verbreitet ist.

Der Patient hat ein schlechtes Behandlungsergebnis vor Augen und vermutet, daß hierfür der Arzt zumindest mitverantwortlich ist. Diese Frage ist oft – selbst für Sachverständige! – nur sehr schwer zu beantworten. Mißerfolge und Komplikationen einer ärztlichen Behandlung beruhen nicht immer auf einem Behandlungsfehler. Der menschliche Organismus ist sehr komplex, so daß kein Arzt Erfolgsgarantien für Eingriffe oder Therapien geben kann. Ein Behandlungsfehler liegt deshalb nur dann vor, wenn der Arzt schuldhaft, das heißt vorsätzlich oder fahrlässig gegen die anerkannten Grundsätze der medizinischen Wissenschaft (fachärztlicher Standard) verstoßen hat, die zum Zeitpunkt der Behandlungsvornahme galten. Bei ärztlichen Behandlungsfehlern geht es um die Frage, ob ein Arzt, die für einen ordentlichen Arzt der betroffenen medizinischen Sparte objektiv geltenden Sorgfaltsanforderungen verletzt hat.

Der Arzt muß sich fortbilden, um sein Wissen auf dem neuesten Stand zu halten. Und er muß auch seine Grenzen erkennen, das heißt, wenn er nicht weiter weiß, muß er den Patienten zu einem Spezialisten weiterverweisen.

Der Arzt haftet aber nicht, wenn sich der Gesundheitszustand des Patienten dadurch verschlechtert hat, daß entweder nicht zu beeinflussende Verlaufswirkungen der zu therapierenden Krankheit selbst eintreten oder unvermeidbare Risiken der Behandlungsmethode sich verwirklichen. Hinsichtlich dieser Entwicklungsmöglichkeiten ist der Arzt dem Patienten zur Aufklärung verpflichtet. Verletzt er diese Aufklärungspflichten, macht sich der Arzt haftbar. Der Patient selbst muß sich in Abwägung aller Risiken für oder gegen eine ärztliche Behandlung entscheiden und die Einwilligung zu einer Behandlung erklären. Die Einwilligung oder die Nichteinwilligung ist für einen Patienten als medizinischen Laien eine der schwierigsten Entscheidungen überhaupt. Durch die Pflicht zur umfassenden Aufklärung soll die Entscheidungsfreiheit (als Ausfluß des ->Selbstbestimmungsrechts) des Patienten sichergestellt werden („->informierte Einwilligung“). Der Arzt muß seinem Patienten Informationen an die Hand geben, damit dieser eine eigene Entscheidung treffen kann. Diese Informationen müssen verständlich und umfassend sein. Der Arzt muß den Patienten in einem persönlichen ->Aufklärungsgespräch über folgende Themen informieren: die Krankheit, an der er leidet (Diagnose), die verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten (Therapie) und deren Erfolgschancen einerseits und deren (unvermeidbaren) Risiken andererseits, über die Folgen und Nebenwirkungen der Behandlung. Ferner hat der Arzt den Patienten über den prognostizierten Verlauf der Krankheit mit und ohne die ins Auge gefaßte Behandlung zu informieren.

Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

nach oben  |
Beratung :: Beratungsthemen :: Medizinrecht

[Startseite]  [Menue]  [Brotbröckleinpfad]